Art. 9 VAG

Solvabilität

1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
2 Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 76_I_234
    10.11.1950 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse…
    · 03.07.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 52_III_1
    01.01.1926 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 52_III_4
    01.01.1926 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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