Art. 9 VAG
Solvabilität
1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
2 Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 76_I_2343 Zitierungen10.11.1950 · 3 Zitierungen
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2Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse…0 Zitierungen
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3BGE 52_III_10 Zitierungen01.01.1926 · 0 Zitierungen
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4BGE 52_III_40 Zitierungen01.01.1926 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesuch um Dividendenausschüttungen (Verfügung der FINMA vom 14. August 2020)2 Zitierungen
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen14.08.2020 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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