Art. 64 VAG

Versicherungsgruppe

Zwei oder mehrere Unternehmen bilden eine Versicherungsgruppe, wenn:
  1. a. mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist;
  2. b. sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und c. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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