Sachverhalt

Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, die Emmentalische Mobiliar Versicherungs-Genossenschaft und der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) erhoben Beschwerde gegen die Bewilligung, die die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) der GVB Privatversicherungen AG erteilt hatte, um die Versicherungszweige B8 (Feuer und Elementarschäden), B9 (Sonstige Sachschäden), B13 (Allgemeine Haftpflicht) und B16 (Verschiedene finanzielle Verluste) zu betreiben. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die FINMA ihre Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint und Bundesrecht verletzt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht ein. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und die Sache materiell zu beurteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer und kam zu dem Schluss, dass diese nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführer sind Konkurrenten der GVB Privatversicherungen AG und machen geltend, dass die FINMA ihre Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint habe.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert sind, da sie nicht eine spezifische Beziehungsnähe zu der Beschwerdegegnerin aufweisen, die sich aus einer einschlägigen wirtschaftspolitischen oder sonstigen speziellen gesetzlichen Regelung ergibt. Die FINMA hat die Bewilligung erteilt, weil die GVB Privatversicherungen AG die gesetzlichen Anforderungen erfüllt hat, und nicht, weil sie eine wirtschaftspolitische Sonderordnung schafft.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Ungleichbehandlung zurück, da die Beschwerdeführer nicht darlegten, dass die FINMA das…