Art. 6 VEJ

Schutz der Lebensräume

1 Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das BAFU zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 mit.
2 Die Banngebiete sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
3 In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Abs. 1bis NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume:
  1. a. land- und forstwirtschaftlich angepasst genutzt werden;
  2. b. nicht zerschnitten werden;
  3. c. ein ausreichendes Äsungsangebot aufweisen.
4 Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.
5 Die Förderung von Biotopschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 18 ff. NHG.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Skipistenbau in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet
    · 11.03.2008 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 27.12.2016 · 2 Zitierungen
  • Baubewilligung/Raumplanerische Ausnahmebewilligung für den Bau der Pistenverbindung Titlisboden-Stäubi-Trübseeebene Piste Sulzli und Schlepplift Schlächtismatt
    · 11.03.2008 · 2 Zitierungen
  • VG.2020.00061
    24.06.2021 · 1 Zitierungen

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