Art. 16 VeVA

Gesuch

1 Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten:
  1. a. den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 17 Buchstaben a–f erfüllt sind;
  2. b. eine Kopie des Vertrages des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland nach Anhang 2 sowie bei einer Weitergabe der Abfälle an andere Entsorgungsunternehmen eine Kopie der entsprechenden Verträge;
  3. c. einen auf der elektronischen Datenbank des BAFU ausgefüllten Notifizierungsbogen.
2 Der Exporteur reicht das Gesuch sowie je eine Kopie der Unterlagen für den Einfuhrstaat und die Durchfuhrstaaten dem BAFU ein.
3 Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit und holt, vor der Bewilligung der Ausfuhr, die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten ein.
4 Das BAFU informiert denjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, über den Eingang des Gesuchs.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Export von Altbatterien nach Frankreich, Umweltverträglichkeit der Entsorgung
    · 11.12.2006 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 100 2018 169
    05.09.2018 · 1 Zitierungen
  • 11.12.2006 · 1 Zitierungen
  • Submission; Zuschlag Sanierung Kugelfang der 300m-Schiessanlage E.________, Y.________, Transport und Entsorgung
    · 11.06.2019 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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