Erwägungen
Die X. AG mit Sitz in der Schweiz und die X. SA mit Sitz in Frankreich sind Tochtergesellschaften der X. Holding AG. Die X. AG ersuchte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) um Bewilligung für den Export von 50 Tonnen Altbatterien nach Frankreich zur Verwertung in der Anlage der X. SA. Das BAFU verweigerte die Ausfuhrbewilligung mit der Begründung, dass die Entsorgung der Altbatterien bei der X. SA in Frankreich nicht umweltverträglich sei.
Die X. AG erhob Beschwerde gegen die Verfügung des BAFU bei der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM). Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, da sie zum Schluss kam, dass keine Gewähr für eine umweltgerechte Entsorgung der Batterien in der Anlage der X. SA in Frankreich bestehe.
Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhob die X. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Rekurskommission ihre Überprüfungsbefugnis zu Unrecht eingeschränkt und den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Rekurskommission die entscheidende Rechtsfrage nach der Umweltverträglichkeit der Entsorgung bei der X. SA frei geprüft und auch die Angemessenheit der Entscheidung des BAFU beurteilt hat. Dabei hat sich die Rekurskommission eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, da es sich um eine technisch anspruchsvolle Materie…