Art. 17 VGG

Präsidentenkonferenz

1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
  1. a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
  2. b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25;
  3. c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.