Sachverhalt
Der Rechtsanwalt ersuchte am 24. Februar 2020 das Bundesverwaltungsgericht, ihm und zwei Kanzleipartnern gleich wie akkreditierten Medienschaffenden Zugang zu sämtlichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, welche die Überprüfung der Aufnahmebedingungen in die Spezialitätenliste (SL) durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreffen, namentlich jene der Jahre 2017 bis 2019. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch mit Schreiben vom 8. Juli 2020 ab.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer 1 erneut um Zustellung einer Kopie aller Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Beschwerde gegen eine Verfügung des BAG betreffen und sich mit der Überprüfung der Aufnahmebedingungen von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (Art. 52 KVG) befassen, insbesondere die dreijährige Überprüfung der Jahre 2017, 2018 und 2019, ohne Anonymisierung der Namen der Arzneimittel und weiterer produktrelevanter Informationen. Eventualiter verlangte er elf genau bezeichnete Urteile ohne Anonymisierung.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 lehnte die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts beide Gesuche ab.
Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an das Bundesverwaltungsgericht, nicht anonymisierte Kopien der Urteile zuzustellen; eventualiter den Zugang zu nicht anonymisierten Urteilen zu gewähren; subeventualiter die Anonymisierung der Namen der beschwerdeführenden Unternehmen und/oder der Arzneimittel, für die das BAG eine Preissenkung angeordnet hat, vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Anonymisierung der Urteile durch das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) verletzt.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den letztinstanzlichen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 ff. BGG). Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Ablehnung seines Gesuchs berührt, weshalb seine Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer 2 hat dagegen nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und macht keine rechtswidrige Verhinderung der Teilnahme geltend (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG); auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht interpretiert das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers 1 dahingehend, dass er Zugang zu allen Urteilen der Jahre 2017 bis 2019 verlangt, nicht bloss zu den explizit genannten Urteilen.
Die Justizöffentlichkeit dient dem Schutz der Verfahrensparteien, ermöglicht Dritten die Nachvollziehbarkeit der Rechtspflege, schafft Transparenz und Vertrauen in die Gerichtsbarkeit. Sie umfasst die öffentliche Urteilsverkündung sowie weitere gleichwertige Formen der Bekanntmachung, insbesondere die nachträgliche Gewährung der Einsicht. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile ist nicht absolut und kann zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) eingeschränkt werden; dem Persönlichkeitsschutz wird in der Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen. Die Anonymisierung muss verhältnismässig sein und darf nicht dazu führen, dass das Urteil unverständlich wird.
Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht Entscheide grundsätzlich anonymisiert (Art. 29 Abs. 2 VGG, Art. 8 Abs. 1 InfoR BVGer), wobei die Veröffentlichung der Parteinamen zulässig ist, wenn sie bereits bekannt sind oder keine schutzwürdigen Interessen berührt werden (Art. 8 Abs. 2 InfoR BVGer). Gemäss Art. 71 Abs. 4 KVV kann das BAG den Namen eines von einer Beschwerde betroffenen Arzneimittels veröffentlichen; das BAG führt eine öffentlich zugängliche Liste dieser Arzneimittel, die auch die Namen der Zulassungsinhaberinnen enthält. Der Gesetzgeber hat damit ein wesentliches öffentliches Interesse an der Kenntnis der angefochtenen Arzneimittel anerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die weitgehende Anonymisierung mit dem Geschäftsgeheimnis-Charakter von SL-Gesuchen, gestützt auf eine Empfehlung des EDÖB. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die nachgesuchten Urteile nicht SL-Gesuche, sondern grossmehrheitlich Preissenkungsverfügungen betreffen; die Ausführungen und die EDÖB-Empfehlung sind insoweit nur bedingt einschlägig. Zudem ist für den Zugang zu Gerichtsurteilen kein spezifisches öffentliches Interesse erforderlich, dieses ergibt…