Art. 3 VKA

Voraussetzung und Zuständigkeit

1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden:
  1. a. auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates;
  2. b. auf Ersuchen einer internationalen Organisation;
  3. c. wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird.
2 Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland auch die Kantonsregierungen zuständig.
3 Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erw. 4 und 5).
    · 21.12.1976 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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