Art. 3 VKA
Voraussetzung und Zuständigkeit
1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden:
- a. auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates;
- b. auf Ersuchen einer internationalen Organisation;
- c. wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird.
2 Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und für das grenznahe Ausland auch die Kantonsregierungen zuständig.
3 Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone im grenznahen Ausland.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erw. 4 und 5).0 Zitierungen
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