Art. 2 VLpH
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für pflanzliche Lebensmittel nach Artikel 1.
2 Sie gilt auch für Lebensmittel nach Artikel 1, die Bestandteile tierischer Lebensmittel enthalten.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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