Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [A.] , Inhaberin einer Naturarztpraxis, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Felix Kesselring und/oder Kathrin Lanz
  • Beschwerdegegner: Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) des Kantons Basel-Landschaft
  • Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

Sachverhalt:

  • Die Beschwerdeführerin bestellte Nahrungsergänzungsmittel in den Niederlanden, die zollamtlich gesperrt wurden.
  • Das ALV entschied, dass die Produkte in Zollgewahrsam bleiben, bis eine gesetzeskonforme Verwendung gefunden wird.
  • Die Beschwerdeführerin beantragte die Freigabe der Produkte, insbesondere der Gewürznelkenkapseln.
  • Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde ab.
  • Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Die Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Lebensmittelgesetzgebung und ist zulässig. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht und wendet das Recht von Amtes wegen an.

Gegenstand des Verfahrens sind die Gewürznelkenkapseln, bei denen umstritten ist, ob sie korrekt gekennzeichnet sind und die Einfuhr untersagt werden durfte. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Kennzeichnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Konsumenten nicht getäuscht werden.

Das Bundesgericht stellt fest, dass Gewürznelken als sonstige Stoffe im Sinne der Verordnung…