Art. 2 TRegO
Zustand des Führers
1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
2 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
- a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
- b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
- c. Kokain;
- d. Amphetamin (Amphetamin);
- e. Methamphetamin;
- f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin).
2bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Abs. 2.
2ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Abs. 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Abs. 2 als erwiesen.
3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
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Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Fahren unter Einfluss von Cannabis22 citations
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2Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz15 citations
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3Fahren in angetrunkenem Zustand; Atemlufttest als Beweismittel (Art. 55 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 138 VZV; Art. 249 BStP)5 citations
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43 citations
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51. Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP2 citations
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6Begründungspflicht (Art. 50 StGB); Verbindung von bedingter Freiheitsstrafe mit Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB)1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Strafverfahren, Einstellungsverfügung; Kostenauflage19 citations
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Sicherungsentzug des Führerausweises16 citations
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Fahren in fahrunfähigem Zustand11 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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