Art. 26 VSG
Verwendung der AHV-Nummer
1 Fedpol und die Behörden, die nach Artikel 24 Abs. 1 zum Zugriff auf das Informationssystem berechtigt sind, sind berechtigt, die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.
2 Die AHV-Nummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Informationssystemen verwendet, in denen die Versichertennummer systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels AHV-Nummer eine Grundlage in einem Bundesgesetz besteht.
3 Die zuständigen Behörden teilen fedpol die AHV-Nummer zur Verwendung im Informationssystem mit.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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2 Zitierungen29.07.2014 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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