Erwägungen

Die Eltern von [F.X.] , einer Schülerin der 1. Primarklasse, erhoben Beschwerde gegen die Entscheidung der Regionalen Schulaufsicht [E.] , ihre Tochter vom Schulhaus "[G.] " in das weiter entfernte Schulhaus "[H.] " zuzuweisen. Die Familie [X.] argumentierte, der Schulweg von mindestens 40 Minuten sei für ein Erstklässler-Kind unzumutbar, insbesondere im Vergleich zum bisherigen Schulweg von 20 Minuten.

Der Schulrat [C.] hatte die Zuweisung damit begründet, dass aufgrund sinkender Schülerzahlen nur noch drei statt vier 1. Primarklassen geführt werden könnten. Um die Klassengrössen möglichst ausgeglichen zu halten, sei beschlossen worden, eine Gruppe von sieben Kindern aus dem westlichen Gebiet des Schulkreises "[G.] " in eine 1. Klasse des Schulhauses "[H.] " einzuteilen. Für diese Kinder sei ein Schulbustransport zugesichert worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass ein Schulweg von 40 Minuten, davon 15 Minuten zu Fuss und der Rest mit dem Schulbus, für einen Erstklässler zwar an der oberen Grenze des Zumutbaren liege, aber noch nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 19 BV (Recht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht) zu betrachten sei.

Das Bundesgericht sah auch keine Verletzung von Art. 11 BV (Recht auf Förderung der Kinder und Jugendlichen), da es keinen…