Art. 27 VSG
Ausführungsbestimmungen zum Informationssystem
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Informationssystem nach Artikel 21. Er regelt insbesondere die Dauer, während der die Daten aufbewahrt werden dürfen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
4 Zitierungen
-
1 Zitierungen11.01.2005 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.