Art. 27 VSG

Ausführungsbestimmungen zum Informationssystem

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Informationssystem nach Artikel 21. Er regelt insbesondere die Dauer, während der die Daten aufbewahrt werden dürfen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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