Art. 13 VStG

1 Die Steuer beträgt:
  1. a. auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Bst. j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
  2. b. auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
  3. c. auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.
2 Der Bundesrat kann den in Abs. 1 Bst. a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Effektive Nutzungsberechtigung
    · 05.05.2015 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Emissionsabgabe auf Anteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BG über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung, vom 24
    · 31.05.1968 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.