Art. 13 VStG
1 Die Steuer beträgt:
- a. auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Bst. j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
- b. auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
- c. auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.
2 Der Bundesrat kann den in Abs. 1 Bst. a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Effektive Nutzungsberechtigung15 Zitierungen
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2Emissionsabgabe auf Anteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BG über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung, vom 240 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen
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BVGerA-592/20169 Zitierungen
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9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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