Art. 12 DRJPO
Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, so trifft das Betreibungsamt oder ein von der Aufsichtsbehörde allfällig hiefür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Artikel 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff18 citations
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2Verwertung des Liquidationsanteils des Schuldners an einer einfachen Gesellschaft; Anordnung der Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft durch die kantonale Aufsichtsbehörde; Erfordernis der Kündigung des G…9 citations
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3Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG); Verarrestierung und Pfändung eines Erbanteils des Schuldners (Art. 1, 6 und 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; Art. 609 ZGB)8 citations
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4Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage8 citations
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5Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG8 citations
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6BGE 71_III_995 citations01/01/1945 · 5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft)9 citations
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Pfändung und Verwertung von Anteilsrechten5 citations
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5 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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