Art. 9 DRJPO
1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2 Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3 Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff21 citations
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2Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff15 citations
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3Bestimmung des Verwertungsverfahrens10 citations
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4Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG5 citations
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5Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 316a ff2 citations
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6Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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6 citations
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Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft)4 citations
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Verwertung von Gemeinschaftsvermögen3 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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