Art. 97 VVG
Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Abs. 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Abs. 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Abs. 1, 47, 51, 58 Abs. 4, 60, 73, 74 Abs. 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Krankenzusatzversicherung24 Zitierungen
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2BGE 60_II_4450 Zitierungen22.11.1934 · 0 Zitierungen
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3BGE 54_II_2130 Zitierungen22.03.1928 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen02.04.2012 · 5 Zitierungen
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Kollektivkrankentaggeldversicherung. Mangels Versicherungsdeckung aufgrund des Rückwärtsversicherungsverbotes nach Art. 9 VVG keine Krankentaggelder geschuldet bei Arbeitnehmer mit vorbestehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben gesundheitlichen Störung (Suchterkrankung, Persönlichkeits- und depressive Störung). (BGE 4A_397/2017)1 ZitierungenKK.2015.00022· 22.05.2017 · 1 Zitierungen
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Keine Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen wegen Anzeigepflichtverletzung. Tatbestand des Rückwärtsversicherungsverbotes nicht erfüllt. Teilweise Gutheissung der Klage.1 ZitierungenKK.2013.00037· 01.06.2015 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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