Art. 97 VVG

Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Abs. 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Abs. 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Abs. 1, 47, 51, 58 Abs. 4, 60, 73, 74 Abs. 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Krankenzusatzversicherung
    · 19.10.2000 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 60_II_445
    22.11.1934 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 54_II_213
    22.03.1928 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 02.04.2012 · 5 Zitierungen
  • Kollektivkrankentaggeldversicherung. Mangels Versicherungsdeckung aufgrund des Rückwärtsversicherungsverbotes nach Art. 9 VVG keine Krankentaggelder geschuldet bei Arbeitnehmer mit vorbestehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben gesundheitlichen Störung (Suchterkrankung, Persönlichkeits- und depressive Störung). (BGE 4A_397/2017)
    KK.2015.00022
    · 22.05.2017 · 1 Zitierungen
  • Keine Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen wegen Anzeigepflichtverletzung. Tatbestand des Rückwärtsversicherungsverbotes nicht erfüllt. Teilweise Gutheissung der Klage.
    KK.2013.00037
    · 01.06.2015 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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