Art. 77d VZAE

Sprachkompetenzen und Sprachnachweis

1 Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
  1. a. diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt;
  2. b. während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat;
  3. c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat; oder d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.
2 Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Abs. 1 Bst. d. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2022.00788
    01.02.2023 · 14 Zitierungen
  • VB.2020.00557
    21.10.2020 · 12 Zitierungen
  • 01.06.2023 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

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