Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.A.] , serbischer Staatsangehöriger, verheiratet mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau [B.A.] .
- Beschwerdegegner: Migrationsamt des Kantons Zürich und Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Sachverhalt:
- [A.A.] hielt sich seit 2010 wiederholt ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 20. Februar 2015 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Ehegattennachzugs, die wiederholt verlängert wurde.
- Ende August oder Anfang September 2020 gaben [A.A.] und [B.A.] ihre eheliche Gemeinschaft auf mit der Absicht, sich scheiden zu lassen.
- Während seiner Anwesenheit wurde [A.A.] 33 Mal betrieben, wobei die Gesamtsumme der Betreibungen über Fr. 59'000.-- betrug. Die Familie [A.] wurde während der ehelichen Gemeinschaft mit insgesamt Fr. 28'647.50 von der Sozialhilfe unterstützt.
- [A.A.] erwirkte in der Schweiz mehrere Straferkenntnisse, darunter wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung und Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit.
- Das Migrationsamt wies das Gesuch von [A.A.] um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 22. Juni 2021 ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. August 2021.
- Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1. Februar 2022 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022).
- [A.A.] reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen.
Erwägungen
Die Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022 und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer ist legitimiert, an das Bundesgericht zu gelangen. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts.
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG. Es wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Aussagen und Wertungen im vorinstanzlichen Entscheid pauschalisierend sein sollen. Unter der Annahme, dass seine Ausführungen den Anforderungen an die Rügepflicht genügen, liegt folglich keine Gehörsverletzung vor.
Weiter macht der Beschwerdeführer eine…