Art. 64 VZG

1 Die neue Steigerung darf nicht vor Ablauf eines Monats seit der früheren stattfinden.
2 Sie ist in der Bekanntmachung ausdrücklich als «Neue Steigerung infolge Zahlungsverzugs des Ersteigerers» zu bezeichnen.
3 Eine neue Schätzung des Grundstücks ist nicht vorzunehmen; ebenso wenig erfolgt eine nochmalige Fristansetzung zur Anmeldung von Ansprüchen nach Artikel 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Abweisung Begehren auf Aktualisierung und Anpassung der Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
    PS180225
    · 21.12.2018 · 1 Zitierungen
  • Aktualisierung und Anpassung einer Grundstücksschätzung
    · 11.09.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • 11.01.2012 · 0 Zitierungen

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