Art. 64 VZG
1 Die neue Steigerung darf nicht vor Ablauf eines Monats seit der früheren stattfinden.
2 Sie ist in der Bekanntmachung ausdrücklich als «Neue Steigerung infolge Zahlungsverzugs des Ersteigerers» zu bezeichnen.
3 Eine neue Schätzung des Grundstücks ist nicht vorzunehmen; ebenso wenig erfolgt eine nochmalige Fristansetzung zur Anmeldung von Ansprüchen nach Artikel 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Abweisung Begehren auf Aktualisierung und Anpassung der Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)1 ZitierungenPS180225· 21.12.2018 · 1 Zitierungen
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Aktualisierung und Anpassung einer Grundstücksschätzung0 Zitierungen
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0 Zitierungen11.01.2012 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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