Art. 9 FSREO

1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2 Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Neuschätzung einer Liegenschaft
    · 10/04/2007 · 55 citations Summary
  2. 2
    Schätzung des Verkaufswerts eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude errichtet wird
    · 06/02/1994 · 43 citations Summary
  3. 3
    Neuschätzung des Grundstücks durch Sachverständige; Gebührenpflicht
    · 12/13/2004 · 35 citations Summary
  4. 4
    Unentgeltliche Rechtspflege
    · 12/18/2008 · 34 citations Summary
  5. 5
    Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG)
    · 09/24/1996 · 26 citations Summary
  6. 6
    Schätzung von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren
    · 03/12/1975 · 23 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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