Art. 9 FSREO
1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2 Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Neuschätzung einer Liegenschaft55 citations
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2Schätzung des Verkaufswerts eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude errichtet wird43 citations
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3Neuschätzung des Grundstücks durch Sachverständige; Gebührenpflicht35 citations
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4Unentgeltliche Rechtspflege34 citations
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5Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG)26 citations
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6Schätzung von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren23 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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17 citations
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13 citations
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10 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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