Art. 106 VZV

Entzugsgründe

1 Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn:
  1. a. die Voraussetzungen des SVG oder der Vollziehungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
  2. b. der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt;
  3. c. das BAZG gestützt auf Artikel 14a SVAG einen Antrag auf Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes stellt.
2 Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn:
  1. a. die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 80) missachtet wurden;
  2. b. Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
  3. c. die Fahrzeugsteuern oder ‑gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind;
  4. d. …
3 Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS .

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 23.12.1988 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 100 2024 131
    14.07.2025 · 1 Zitierungen
  • 09.08.2006 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • grobe Verletzung der Verkehrsregeln, einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern
    SB.2020.100
    · 25.01.2022 · 0 Zitierungen

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