Erwägungen

Der Beschwerdeführer [C.] ist Geschäftsführer der "[A. GmbH] , Gebr. [C.] " in Hospental. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri (ASSV) entzog der Firma am 9. Juli 2003 die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder zweier Lastwagen, da die Verkehrssteuern nicht bezahlt worden waren. [C.] wurde daraufhin vom Obergericht des Kantons Uri wegen mehrfacher Nichtabgabe der entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu einer Busse von 400 Franken verurteilt. [C.] erhob eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil. Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus, dass die Feststellungen des Obergerichts zur Kenntnisnahme der Entzugsverfügungen durch den Beschwerdeführer nicht willkürlich seien. Insbesondere sei der Schluss zulässig, dass [C.] die Verkehrssteuern innerhalb der gesetzten Frist bezahlt habe, um die Verfahrenskosten nicht entrichten zu müssen. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder gemäss Art. 16 Abs. 4 SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c…