Art. 5b VZV
Anerkennungsvoraussetzungen für Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen
1 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 1 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
- a. einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen; und b. über Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1bis verfügen und dies gegenüber der kantonalen Behörde bestätigen.
2 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 2 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
- a. die Anerkennung der Stufe 1 besitzen; und b. die Module 4 und 5 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
3 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 3 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
- a. die Anerkennung der Stufe 2 besitzen; und b. das Modul 6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
4 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.
5 Als Voraussetzung für die Anerkennung der Stufen 2 und 3 dürfen nur Module der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM verlangt werden, deren Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt wurden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sicherungsentzug des Führerausweises und Fahrverbot5 Zitierungen
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Sicherungsentzug des Führerausweises1 ZitierungenVWBES.2025.118· 13.03.2025 · 1 Zitierungen
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VB.2022.003321 Zitierungen06.07.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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