Art. 5b VZV

Anerkennungsvoraussetzungen für Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen

1 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 1 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
  1. a. einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen; und b. über Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1bis verfügen und dies gegenüber der kantonalen Behörde bestätigen.
2 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 2 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
  1. a. die Anerkennung der Stufe 1 besitzen; und b. die Module 4 und 5 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
3 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 3 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
  1. a. die Anerkennung der Stufe 2 besitzen; und b. das Modul 6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
4 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.
5 Als Voraussetzung für die Anerkennung der Stufen 2 und 3 dürfen nur Module der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM verlangt werden, deren Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt wurden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Sicherungsentzug des Führerausweises und Fahrverbot
    · 04.07.2019 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • Sicherungsentzug des Führerausweises
    VWBES.2025.118
    · 13.03.2025 · 1 Zitierungen
  • VB.2022.00332
    06.07.2021 · 1 Zitierungen

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