Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am 3. Dezember 2015 als Motorfahrzeuglenker bei der Einreise in die Schweiz bei Dörflingen (SH) von der Grenzwache kontrolliert. Der Drogenschnelltest war positiv für Amphetamine und Cannabis. Im Blut wurden 420 µg/L Amphetamin (290 bis 550 µg/L) nachgewiesen.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 entzog die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit und verbot das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Die Wiedererteilung wurde von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
Im Gutachten vom 25. September 2017 kam das Institut für Rechtsmedizin des Kantons Zürich (IRMZ) zum Schluss, die Fahreignung könne aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet werden. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2017 einen Sicherungsentzug des Führerausweises und ein Fahrverbot auf unbestimmte Zeit. Voraussetzung für die Aufhebung sind der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz, ein Wiedererteilungsgesuch zu gegebener Zeit und ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten des IRMZ.
Der Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wurde am 16. Januar 2018 abgewiesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen wurde am 18. Dezember 2018 abgewiesen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Wiedererteilung des Führerausweises, eventualiter die Rückweisung. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) und der Regierungsrat beantragten die Abweisung.
Streitpunkte:
- Fahreignung des Beschwerdeführers wegen Suchtgefährdung (Amphetamin, Medikament Elvanse)
- Rechtmässigkeit des verkehrsmedizinischen Gutachtens (Qualifikation der Ärztin)
- Willkürliche Beweiswürdigung (Berichte der behandelnden Ärzte, Fremdauskünfte)
- Trennung von Drogenkonsum und Strassenverkehr
- Verhältnismässigkeit und Verletzung der persönlichen Unversehrtheit
Erwägungen
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG wurde eingetreten. Nicht eingetreten wurde auf den Antrag, den Regierungsratsbeschluss und die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, da diese durch den Entscheid des Obergerichts ersetzt wurden (Devolutiveffekt, Art. 89 BGG). Das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); Sachverhaltsrügen sind nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zulässig, die Beweiswürdigung nur unter Willkürgesichtspunkten.
Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Dies gilt bei einer Sucht, die die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Regelmässiger Drogenkonsum wird der Drogenabhängigkeit gleichgestellt, wenn er nach Häufigkeit und Menge die Fahreignung beeinträchtigen kann. Fehlende Fahreignung ist anzunehmen, wenn die Person Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht trennen kann oder die naheliegende Gefahr besteht, im akuten Rauschzustand zu fahren. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. d VRV sowie Art. 34 lit. d VSKV-ASTRA legen fest, dass Fahrunfähigkeit bei einem Amphetaminwert von 15 µg/L im Blut grundsätzlich erwiesen ist.
Der gemessene Wert von 420 µg/L liegt weit über diesem Grenzwert. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist daher unbegründet. Zur Qualifikation des Gutachtens hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 28a und 5a bis VZV eine Untersuchung unter Verantwortung eines Arztes mit Titel 'VerkehrsmedizinerIn SGRM' verlangen. Da das Gutachten auch von einer Oberärztin mit diesem Titel mitunterzeichnet war, entspricht es den rechtlichen Anforderungen.
Eine willkürliche Beweiswürdigung wegen Nichtberücksichtigung der Berichte des Hausarztes und Psychiaters oder wegen fehlender Fremdauskünfte liegt nicht vor. Zwar kann bei einem Sicherungsentzug die Einholung von Fremdberichten geboten sein (BGE 129 II 82 E. 6.2.2), im konkreten Fall war jedoch nicht ersichtlich, wie Auskünfte von…