Art. 2 WEG

Begriffe

1 Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind.
2 Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes.
3 Zweit- und Ferienwohnungen fallen nicht unter das Gesetz.
4 Auf Heime findet das Gesetz nur Anwendung, soweit es die Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau sowie die Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung betrifft.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip im Abgaberecht; Eigenmietwert
    · 12.04.2006 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.04.2006 · 1 Zitierungen
  • Entscheid Versicherungsgericht, 02.04.2012
    · 31.12.2010 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.