Art. 2 WEG
Begriffe
1 Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind.
2 Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes.
3 Zweit- und Ferienwohnungen fallen nicht unter das Gesetz.
4 Auf Heime findet das Gesetz nur Anwendung, soweit es die Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau sowie die Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung betrifft.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip im Abgaberecht; Eigenmietwert0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen12.04.2006 · 1 Zitierungen
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Entscheid Versicherungsgericht, 02.04.20120 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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