Sachverhalt

X. ist Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton Glarus, die er als Zweitwohnung nutzt. Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus setzte in der Steuerperiode 2001 den steuerbaren Eigenmietwert für diese Zweitwohnung entsprechend dem Marktmietwert fest. X. verlangte erfolglos, dass der Eigenmietwert seiner Liegenschaft für die kantonale Steuer auf 60 % des Marktmietwerts herabgesetzt werde, gleich wie das im Kanton Glarus bei selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz gemacht wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die vom Landrat des Kantons Glarus erlassene Regelung, wonach der Eigenmietwert von Zweitwohnungen zum Marktwert besteuert wird, während für Erstwohnungen ein reduzierter Eigenmietwert von 60% des Marktwertes gilt, mit dem Steuerharmonisierungsgesetz und dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist. Die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnungen ist zulässig, da die Förderung des Wohneigentums am Hauptwohnsitz ein verfassungsmässiges Ziel ist, das eine differenzierte…