Art. 21 StG

Regel

Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen, a. die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;
  1. b. die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 76_I_53
    01.01.1950 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Gegenstand der Stempelabgabe; Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr"
    · 20.11.2013 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip im Abgaberecht; Eigenmietwert
    · 12.04.2006 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 28.06.1968 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Emissionsabgabe auf Anteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BG über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung, vom 24
    · 31.05.1968 · 0 Zitierungen
  6. 6
    · 12.05.1961 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2005-2007; Steuerbussen
    · 03.10.2019 · 4 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Nidwalden, Steuerperiode 2005-2006; Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2005-2006; Nachsteuern
    · 20.09.2019 · 3 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016
    · 07.07.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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