Art. 21 StG
Regel
Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen, a. die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;
- b. die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 76_I_531 Zitierungen01.01.1950 · 1 Zitierungen
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2Gegenstand der Stempelabgabe; Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr"0 Zitierungen
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3Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip im Abgaberecht; Eigenmietwert0 Zitierungen
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40 Zitierungen
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5Emissionsabgabe auf Anteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BG über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung, vom 240 Zitierungen
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6Art. 5 Abs. 2 CG, Art. 21 Abs. 2 StG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2005-2007; Steuerbussen4 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Nidwalden, Steuerperiode 2005-2006; Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2005-2006; Nachsteuern3 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 20162 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.