Sachverhalt
Die Aktiengesellschaft G. AG, mit Sitz in der Schweiz und tätig im Warenhandel und der Beteiligung an ähnlichen Unternehmen, wurde bis zum 5. Juli 1956 zu 100% von der Gesellschaft D. AG gehalten. An diesem Datum wurden die Aktien von G. AG für 1 symbolischen Franken an ausländische Aktionäre von D. AG übertragen, deren Identität nicht mitgeteilt wurde. Am 9. Juli 1957 erhielt G. AG einen Betrag von 150'000 Franken, der in ihren Büchern als "Darlehen" verbucht wurde. Zwischen 1957 und 1962 erwirtschaftete G. AG Nettogewinne, die es ihr ermöglichten, ihr Aktienkapital fast vollständig wieder aufzufüllen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betrachtete die Zahlung von 150'000 Franken als tatsächliche Kapitaleinlage, die der Emissionsstempelsteuer unterliegt. Sie war auch der Ansicht, dass die von G. AG an ihre Aktionäre gezahlten "Zinsen" und "Provisionen" auf diesen Betrag als Dividenden zu behandeln und daher der Stempelabgabe auf Kupons und der Verrechnungssteuer zu unterwerfen sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Zahlung von 150'000 Franken eine der Emissionsstempelsteuer unterliegende Kapitaleinlage darstellte. Es entschied auch, dass die von G. AG an ihre Aktionäre gezahlten "Zinsen" und "Provisionen" als Dividenden zu qualifizieren und daher der Stempelabgabe auf Kupons und der Verrechnungssteuer zu unterwerfen sind.
Das Bundesgericht befand, dass sich die ESTV zu Recht auf die Erwägungen seines früheren Urteils gestützt hatte, um ihre neue Entscheidung zu treffen. In der…