Sachverhalt

Parteien: [A.A.] und [B.A.] (verstorben 2016) als Beschwerdeführer gegen die Steuerverwaltung des Kantons Bern und das Kantonale Steueramt Solothurn.

Sachverhalt [A.A.] ist Rechtsanwalt und Notar in [V.] /SO. Für die Steuerperiode 2016 zog er Verluste aus seiner beruflichen Tätigkeit ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erkannte diese Verluste nicht an und veranlagte ihn entsprechend. Nach mehreren Einsprachen und Rekursen wurde die Sache an das Bundesgericht weitergeleitet.

Hauptfrage: Ob die Verluste aus der beruflichen Tätigkeit von [A.A.] für die Steuerperiode 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt und steuerlich abgezogen werden können.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 2016 verneint, weil es sowohl an der objektiven Gewinngeeignetheit als auch an der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe. Die negative Entwicklung des Umsatzes nach dem Jahr 2010 und die Verfügbarkeit von Renten- und Wertschrifteneinkünften wurden als entscheidende Faktoren herangezogen.

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Umsatzeinbruch auf zeitaufwändige Arbeiten am Kommentar zur solothurnischen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie auf den Tod seiner Ehefrau zurückzuführen sei. Das Bundesgericht sah jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verluste wesentlich durch ausserordentliche Umstände verursacht worden wären. Vielmehr sei die Reduktion der Tätigkeit freiwillig erfolgt.

Die Vorinstanz habe die Unterlagen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt, was…