Art. 15 WG
Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
2 Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10a sinngemäss.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.1481 ZitierungenSST.2022.148· 30.05.2023 · 1 Zitierungen
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Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Willkür0 Zitierungen
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VB.2022.004250 Zitierungen03.10.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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