Art. 15 WG

Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
2 Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10a sinngemäss.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.148
    SST.2022.148
    · 30.05.2023 · 1 Zitierungen
  • Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Willkür
    · 10.12.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2022.00425
    03.10.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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