Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Dietikon am 19. Januar 2023 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV sowie Art. 5 Abs. 2 lit. c WG i.V.m. Art. 42 Abs. 6 WG) sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Zudem wurde er vom Vorwurf des Verkaufs einer nicht bestimmten Menge Marihuana freigesprochen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.-- (teilweise als Zusatzstrafe) und einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Die Probezeit einer bereits bestehenden bedingten Strafe wurde um ein Jahr verlängert. Die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden geregelt.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 16. Oktober 2023 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon fest und verurteilte den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG) sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 2 WV und Art. 16a WG i.V.m. Art. 15 WG). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.-- (teilweise als Zusatzstrafe zu einer bereits bestehenden Strafe) und einer Busse von Fr. 600.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden geregelt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung der Verurteilung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz sowie eine mildere Strafe. Zudem begehrte er die Aufhebung der Kostenauflage und die Herausgabe beschlagnahmter Barschaft. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich trat der Beschwerde entgegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Beschwerdeführers auf Verstöße gegen das rechtliche Gehör (Art. 147 Abs. 1 StPO) und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer rügte, dass im Polizeirapport keine Details zu Messverfahren und -geräten festgehalten seien, was sein Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 Abs. 1 StPO) verletze. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass sich Art. 147 Abs. 1 StPO auf die Teilnahme an Einvernahmen bezieht und nicht auf Messverfahren. Zudem zeigte der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung seines Teilnahmerechts auf. Die Rüge wurde daher als unsubstanziiert abgewiesen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, insbesondere hinsichtlich des THC-Gehalts der sichergestellten Hanfpflanzen und der Anzahl der Ernten. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG) aufgehoben werden kann. Es betonte, dass eine andere Beweiswürdigung allein nicht ausreicht, um Willkür zu begründen. Die Vorinstanz hatte aus Indizien wie dem Anbau von 362 THC-haltigen Hanfpflanzen, einem Stromanstieg während der Anbauphase und dem Geständnis des Beschwerdeführers auf den Anbau von THC-potentem Hanf und eine Ernte von 14 kg Marihuana geschlossen. Diese Schlussfolgerung war nachvollziehbar und frei von Willkür. Auch die Feststellung, dass es sich bei den sichergestellten Messern um einhändig bedienbare Waffen handelte, beruhte auf dem Geständnis des Beschwerdeführers und der Sicherstellungsliste. Die Rügen des Beschwerdeführers wurden daher als unsubstanziiert zurückgewiesen.

Der…