Art. 16a WG
Besitzberechtigung
Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen21.01.2019 · 1 Zitierungen
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Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Willkür0 Zitierungen
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0 Zitierungen22.04.2021 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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