Art. 7 WV

Messer und Dolche

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
  1. a. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
  2. b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2 Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3 Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. sowie Widerruf
    · 04.02.2025 · 1 Zitierungen
  • Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Willkür
    · 10.12.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.93
    SST.2022.93
    · 06.12.2022 · 0 Zitierungen

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