Art. 22a WG

Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel

1 Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich:
  1. a. nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist;
  2. b. nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.
2 Die Artikel 22b, 23, 25a und 25b bleiben vorbehalten.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz; nulla poena sine lege; Verbotsirrtum
    · 27.09.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • 01.04.2016 · 1 Zitierungen

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