Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] flog am 3. Mai 2014 vom Flughafen Zürich Kloten über Dubai nach Manila (Philippinen). Bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Zürich Kloten wurden in seinem eingecheckten Reisegepäck zwei zirka 70 cm lange Soft-Air-Waffen, Typ M 306, sichergestellt. [X.] wollte diese Waffen, die er nach seinen Angaben auf einem Flohmarkt in Belgien gekauft hatte, als Geschenke für seine Kinder nach Manila bringen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete er sich am 20. Mai 2014 auf dem Polizeiposten Flughafen und machte geltend, bei den sichergestellten Gegenständen handle es sich um Kinderspielzeug. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. November 2015 wurde [X.] wegen versuchter Widerhandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) in Verbindung mit Art. 3 der Güterkontrollverordnung (GKV) und Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.-- beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse verurteilt.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 22a Abs. 1 lit. b des Waffengesetzes (WG) die Ausfuhr von Waffen im Sinne des Waffengesetzes, wozu gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG auch Soft-Air-Waffen zählen, der Güterkontrollgesetzgebung unterstellt. Obwohl Soft-Air-Waffen weder doppelt verwendbare Güter noch besondere militärische Güter im Sinne von Art. 2 GKG und Art. 1 Abs. 1 GKV sind, fällt ihre Ausfuhr in einen Nicht-Schengen-Staat aufgrund von Art. 22a Abs. 1 lit. b WG unter die Güterkontrollgesetzgebung. Somit ist für die Ausfuhr von…