Art. 2 WPEG

Ersatzpflichtige

1 Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:
  1. a. während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind;
  2. b. … c. als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.
1bis Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt haben.
2 Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.04.2022 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2022.00767
    15.03.2023 · 7 Zitierungen
  • Wehrpflichtersatz 2019
    WE.2022.10
    · 22.03.2021 · 5 Zitierungen

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