Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
  • Beschwerdegegner: [A.]
  • Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Solothurn

Sachverhalt:

  • [A.] wurde 2013 eingebürgert und war 2018 von der Rekrutierung befreit.
  • 2020 erhielt [A.] eine Rechnung über die Wehrpflichtersatzabgabe für 2018, die er bezahlte.
  • Die Wehrpflichtersatzverwaltung setzte die Abgabe später auf Fr. 6'612.-- fest, wogegen [A.] Einsprache erhob.
  • Das Kantonale Steuergericht Solothurn hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass [A.] keine Abgabe schuldet.
  • Die ESTV beschwerte sich dagegen beim Bundesgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz richtet und die ESTV legitimiert ist.

2. Sachverhaltsfeststellung:

Das Bundesgericht stützt sich auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.

3. Rechtsanwendung:

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Argumente der Vorinstanz gebunden.

4. Wehrpflichtersatzabgabe:

Nach Art. 59 BV sind Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu zahlen. Die Abgabe wird jährlich erhoben und beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens.

5. Intertemporales Recht:

Die echte Rückwirkung von Gesetzen ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vorgesehen ist oder einem schutzwürdigen…