Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
- Beschwerdegegner: [A.]
- Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Solothurn
Sachverhalt:
- [A.] wurde 2013 eingebürgert und war 2018 von der Rekrutierung befreit.
- 2020 erhielt [A.] eine Rechnung über die Wehrpflichtersatzabgabe für 2018, die er bezahlte.
- Die Wehrpflichtersatzverwaltung setzte die Abgabe später auf Fr. 6'612.-- fest, wogegen [A.] Einsprache erhob.
- Das Kantonale Steuergericht Solothurn hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass [A.] keine Abgabe schuldet.
- Die ESTV beschwerte sich dagegen beim Bundesgericht.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz richtet und die ESTV legitimiert ist.
2. Sachverhaltsfeststellung:
Das Bundesgericht stützt sich auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.
3. Rechtsanwendung:
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Argumente der Vorinstanz gebunden.
4. Wehrpflichtersatzabgabe:
Nach Art. 59 BV sind Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu zahlen. Die Abgabe wird jährlich erhoben und beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens.
5. Intertemporales Recht:
Die echte Rückwirkung von Gesetzen ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vorgesehen ist oder einem schutzwürdigen…