Art. 25 WPEG

Veranlagungsjahr

1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
  1. a. bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
  2. b. bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
2 Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
3 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubs veranlagt und bezogen.
4 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.04.2022 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • Wehrpflichtersatz; Ersatzjahre 2018-2020
    · 25.01.2024 · 3 Zitierungen
  • Wehrpflichtersatz; Ersatzjahr 2019
    · 13.02.2024 · 2 Zitierungen

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