Art. 25 WPEG
Veranlagungsjahr
1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
- a. bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
- b. bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
2 Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
3 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubs veranlagt und bezogen.
4 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
8 Zitierungen
-
Wehrpflichtersatz; Ersatzjahre 2018-20203 Zitierungen
-
Wehrpflichtersatz; Ersatzjahr 20192 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.