Art. 1 WPEV
Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung
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2 Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.
3 Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.
Die Leitentscheide 1
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1Militärpflichtersatz; Ersatzbefreiung wegen erheblicher körperlicher oder geistiger Behinderung0 Zitierungen
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