Erwägungen

X., Jahrgang 1961, von Beruf Forstwart, erlitt im Jahre 1979 bei Forstarbeiten einen Unfall, bei dem ihm der rechte Unterschenkel amputiert werden musste. Seither ist er auf eine Prothese angewiesen. Aufgrund dieser Behinderung erreichte er den für eine IV-Rente erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 Prozent nicht und erhielt daher keine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Seit 1981 bezahlte X. den Militärpflichtersatz (heute: Wehrpflichtersatz).

Gegen die Veranlagungsverfügung für das Ersatzjahr 1995 erhob X. Einsprache und verlangte, von der Ersatzpflicht künftig befreit zu werden. Er berief sich auf den am 17. Juni 1994 revidierten Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (WPEG), in Kraft seit 1. Januar 1995, und machte geltend, er erfülle die Voraussetzungen für die Befreiung von der Ersatzpflicht.

Die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung wies die Einsprache ab, da gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 30. August 1995 (WPEV) eine Behinderung nur dann als "erheblich" gelte, wenn sie den für die Ausrichtung einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung massgebenden Invaliditätsgrad von 40 Prozent aufweise. Diesen Mindestgrad an Invalidität erreiche X. nicht.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hieß die Beschwerde von X. gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Wehrpflichtersatzverwaltung zurück. Es erwog, Art. 1 Abs. 1 WPEV widerspreche dem Gesetz und sei nicht anwendbar. Die "erhebliche körperliche oder geistige Behinderung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG könne nicht an den für die Zusprechung einer IV-Rente erforderlichen Mindestgrad an Invalidität geknüpft werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab.

Das Bundesgericht führt aus, dass der Begriff der "erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG nicht im…