Art. 28 WSchG

Unzulässiger Gebrauch öffentlicher Zeichen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
  1. a. nach diesem Gesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Gegenständen anbringt oder so gekennzeichnete Gegenstände verkauft, feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonst in Verkehr setzt;
  2. b. Zeichen nach Bst. a auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen verwendet;
  3. c. Zeichen nach Bst. a für Dienstleistungen gebraucht oder mit solchen Zeichen für Dienstleistungen wirbt;
  4. d. eine amtliche Bezeichnung oder eine damit verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
  5. e. ein nationales Bild- oder Wortzeichen des In- oder Auslandes gebraucht.
2 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …
3 Artikel 64 MSchG bleibt vorbehalten.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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