Erwägungen

Die [A. GmbH] importierte verschiedene Waren wie Messersets, Bestecksets, Pfannensets und Werkzeugtrolleys in die Schweiz. Bei der Einfuhr wurden diese Waren wegen des Verdachts auf Warenfälschung, unlauteren Wettbewerb und unzulässigen Gebrauch öffentlicher Zeichen und Herkunftsangaben beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren gegen die [A. GmbH] ein, ordnete aber die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Waren an. Die [A. GmbH] erhob Beschwerde gegen diese Anordnung.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht bestätigte die Einziehung und Vernichtung der Waren. Auch wenn kein subjektiver Tatbestand für eine Straftat erfüllt war, kann die Einziehung nach Art. 69 StGB erfolgen, wenn der Besitz der Waren rechtswidrig ist und besondere Strafbestimmungen eine Einziehung unabhängig vom subjektiven Tatbestand vorsehen. Dies trifft hier zu: - Auf den Verpackungen der Bestecksets und Pfannensets befanden sich Abbildungen und Symbole, die irreführend an die Marke eines bekannten Qualitätsherstellers anlehnten und das Schweizerwappen verwendeten, was gegen Art. 64 MSchG und Art. 28 WSchG verstößt. - Auch die Verwendung von Begriffen wie "Damascus", "Seki", "Santoku", "Nakiri" sowie japanischen Schriftzeichen auf den Messersets stellte zumindest indirekt eine unzulässige Herkunftsangabe nach Art. 47 und 64 MSchG dar. - Ebenso war der Gebrauch der Bezeichnung "Germany" in Verbindung mit den Farben Schwarz, Rot und Gelb auf den…