Art. 64 MSchG
Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;
- b. eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
- c. eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …
3 Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Irreführende Zeichen; Herkunftsangaben für Dienstleistungen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Nichtanhandnahme (Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben gemäss Art. 64 MSchG)1 Zitierungen
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Nichtanhandnahme (BGer 6B_873/2017 ovm 12. März 2018)1 ZitierungenBES.2017.58· 18.01.2017 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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