Art. 64 MSchG

Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;
  2. b. eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
  3. c. eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …
3 Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Irreführende Zeichen; Herkunftsangaben für Dienstleistungen
    · 08.03.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Nichtanhandnahme (Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben gemäss Art. 64 MSchG)
    · 12.03.2018 · 1 Zitierungen
  • Nichtanhandnahme (BGer 6B_873/2017 ovm 12. März 2018)
    BES.2017.58
    · 18.01.2017 · 1 Zitierungen
  • 14.10.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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