Art. 6 CustA
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a. Person: 1. eine natürliche Person, 2. eine juristische Person, 3. eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
- b. Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
- c. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
- d. Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
- e. Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
- f. Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
- g. Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
- h. Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
- i. Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Zollzahlungspflicht; solidarische Haftung des Auftraggebers für die Luxussteuer. 1. Transitwaren, die bei der Einfuhr nicht deklariert werden, unterliegen den Einfuhrabgaben (Erw. 2). 2. Wer die Ware heimlich einführen…12 citations
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2Ordnungsverletzung, Busse (Art. 104 ff0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Automobilsteuer; Einfuhrsteuer9 citations
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6 citations
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Einfuhrabgaben; Abgabeperioden 2012-20174 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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