Art. 172 CC

Im Allgemeinen

1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2 Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3 Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff
    · 05/22/2007 · 128 citations Summary
  2. 2
    Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens
    · 10/25/2002 · 38 citations Summary
  3. 3
    Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). 1. Ist ein Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen vor dem 1. Januar 1988 eingereicht worden, hat der Ehesc…
    · 04/14/1988 · 22 citations
  4. 4
    Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB)
    · 06/03/1988 · 20 citations Summary
  5. 5
    Rechtsmittel gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über gerichtliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Bestätigung der Rechtsprechung)
    · 06/11/2001 · 19 citations Summary
  6. 6
    Anweisungen an die Schuldner; Fristenlauf
    · 10/21/2008 · 18 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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