Art. 193 CC
Schutz der Gläubiger
1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verjährung der Haftung17 citations
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2Schutz der Gläubiger bei Aufhebung des Güterstandes8 citations
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3Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung6 citations
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4Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung3 citations
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50 citations
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6Art. 253 StGB. 1. Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung güterrechtlicher Vermögenswerte in zwei Eheverträgen anlässlich der öffentlichen Verurkundung der zwischen den Eh…0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Haftung nach Art. 193 ZGB4 citations
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OG.2016.000581 citations12/18/2020 · 1 citations de
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1 citations11/19/2004 · 1 citations de
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