Art. 22 CC
Heimatangehörigkeit
1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
Leading decisions 6
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1BGE 55_I_332 citations01/01/1929 · 2 citations
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2BGE 43_I_901 citations03/15/1917 · 1 citations
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3Tragweite des Bürgerrechtserwerbs der verheirateten Frau gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB. 1. Soweit das Bürgerrecht minderjähriger Kinder in Frage steht, sind nur diese zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legi…0 citations
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4Beerbung eines Schweizerbürgers mit letztem Wohnsitz im Ausland. 1. Bei letztem Wohnsitz in Italien gilt für die Beerbung eines Schweizerbürgers der Gerichtsstand des Heimatortes und daher auch das schweizerische Recht0 citations
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51. Gerichtsstand des Heimatortes für die Scheidungsklage0 citations
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6BGE 73_I_2300 citations01/01/1947 · 0 citations
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